Bestattungspflicht

In Deutschland herrscht Bestattungspflicht (jedoch keine Bestatterpflicht).

In Deutschland herrscht Friedhofszwang, außer in Bremen (aufgehoben 2005).

Wenn man weiß wie es geht, kann man den deutschen Friedhofszwang offiziell umgehen und die Urne seines Angehörigen dennoch zum Beispiel im eigenen Garten beisetzen.

Pflicht der Beisetzung und Friedhofszwang

Bereits seit dem Mittelalter ist es in Deutschland gesetzliche Pflicht, einen Verstorbenen ordentlich zu bestatten. Der ursprüngliche Grund war die Gefahr des Ausbrechens von Krankheiten oder Seuchen. Die Kirche forderte, dass Menschen in geweihter Erde bestattet werden sollten. So oblag auch allein der Kirche die Aufgabe der Bestattung. Sie setzte innerhalb ihrer Kirchhöfe bei.

Was in Deutschland an Pflicht blieb ist der sogenannte Friedhofszwang. Der besagt, dass physische Teile eines Menschen außerhalb eines dafür gewidmeten Ortes, dem Friedhof, nicht beigesetzt werden dürfen. Die Grundlage dafür ist das allgemeine Landrecht von Preußen aus dem Jahre 1806. Die Beisetzung auf eigenem Grund und Boden ist somit untersagt.

Heute ist neben dem Friedhof eine Beisetzung in Wäldern oder auf Wiesen gesetzlich geregelt. Auch eine Beisetzung zur See ist innerhalb dafür ausgewiesener Gebiete möglich (keine Binnengewässer und Flüsse).

Bestattungspflicht

Mit den Jahren ging die Pflicht der Bestattung aus den Händen der Kirche immer mehr auf die Angehörigen über. Die sind heute gesetzlich zur Bestattung eines Angehörigen verpflichtet. Die gesetzlichen Grundlagen dafür haben die einzelnen Bundesländer für sich vorgenommen. Die Gesetze regeln, wer in welcher Reigenfolge zur Bestattung verpflichtet ist, z.B. der Partner, Kinder, Enkelkinder, Eltern, Geschwister. In einigen Bundesländern geht diese Pflicht bis in den 3. Verwandtschaftsgrad (z.B. Neffen, Nichten, Tante oder Onkel). Hamburg sieht gar eine Regelung bei Verlobten vor.

Kostentragungspflicht

Die Kostentragungspflicht ist von der Bestattungspflicht zu trennen. Es besteht also eine Verpflichtung, die Kosten zu tragen oder dem zu ersetzen, der die Bestattung veranlasst hat. Dies kann z.B. zutreffen, wenn das kommunale Odnungsamt eine Bestattung angeordnet hat (weil vielleicht kein Angehöriger ermittelt werden konnte). Werden später Erben ausfindig gemacht, werden sie sicher zur Kasse gebeten.

Von den Kosten werden auch Personen nicht befreit, die bestattungspflichtig sind jedoch nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfügen, eine Beisetzung zu tragen (etwa Empfänger von Sozialleistungen). In diesem Fall kann auf Antrag zu zuständige Kommune die Kosten übernehmen. Diese legt in der Regel fest, wo, wann und in welchem Umfang bestattet wird – eine sogenannte Sozialbestattung.

keine Bestatterpflicht

Die gesetzlichen Vorschriften regeln den Umgang mit Verstorbenen und die Bestattung. Für die Einhaltung sind die Betreffenden zuständig und werden gegebenfalls von den zuständigen Ämtern angeschrieben. Sie haben also die Möglichkeit, unter Einhaltung aller Gesetze, sich selbst um alles zu kümmern und zu regeln.

Einen Bestatter beauftragen Sie mit der Wahrnehmung Ihrer Pflichten. Dafür erteilen Sie ihm eine Vollmacht. In der Regel erhalten Sie so von ihm die Sterbeurkunden, meldet dieser den Verstorbenen bei der Krankenkasse und der Rentenversicherung ab. Reden Sie mit dem Bestatter Ihres Vertrauens darüber und setzen es nicht als selbstverständlich voraus. Ein guter Bestatter ist Ihnen auch guter Ratgeber und kennt sich zumeist in den örtlichen Gegebenheiten am besten aus. Die betriftt z.B. auch die unterschiedlichen Friedhofsordnungen, die in kommunaler, privater oder oder kirchlicher Hand liegen.

Ausnahme Bremen

Als eine deutsche Revolution darf wohl der Beschluss der Bremer Bürgerschaft vom November 2014 gesehen werden. Seither ist in der Freien Hansestadt der sonst geltende Friedhofszwang aufgehoben. Auf Seite 4 der Drucksache 18/1581 heißt es dazu: ” Als Ausbringungsort kommen grundsätzlich alle privaten Grundstücke in Betracht.” Seit Januar 2015 darf somit die Asche eines Verstorbenen nahezu uneingeschränkt verteilt werden.

Zu beachten gilt dabei zum Beispiel, dass der Verstorbene “in einer schriftlichen Verfügung einen Verstreuungsort zur Ausbringung” und eine “Person zur Totenfürsorge” bestimmt haben muss. Diese Person sollte gleich nach Ableben des zu Verstreuenden nicht nur eine “Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers” nachweisen, sondern auch eidesstattlich versichern, dass es beim Verstreuen nicht zu einer “unzumutbaren Beeinträchtigung benachbarter Grundstücke” kommt.

Das private Ausstreuen der Asche ist ebenfalls in Bremen auf Privatgrund möglich. Ergänzend wurden auch öffentliche Flächen für diesen Zweck bereit gestellt.

Friedhofszwang umgehen

Nicht alle, dennoch einige Bestatter in Deutschland ermöglichen es den Angehörigen, den Verstorbenen im Ausland einäschern zu lassen und sich die Urne per Post zustellen zu lassen.

Soweit mir bekannt, ist der deutschen Gesetzgebung Genüge getan, wenn Sie zum Beispiel aus der Schweiz eine offizielle Bestätigung der Beisetzung erhalten.

Problematisch scheint es hingegen zu werden, wenn die Aschekapsel später nach Deutschland eingeführt wird. Dass Ihnen in der Schweiz die Kapsel übergeben wird ist noch legal. Betritt diese jedoch deutschen Boden greifen hiesige Gesetze. Und diese besagen, wie zu bestatten ist.

Es gibt Bestatter, die Sie dazu beraten und die Formalitäten erledigen.