Rentenberater

Die Konsultation eines Rentenberaters ist besonders dann von Vorteil, wenn ein Partner verwitwet. Der Rentenberater berät Sie nicht nur, er kann für Sie auch Anträge stellen und in Ihrem Namen regulieren.

Viele Bestatter haben die Kontaktdaten zu Rentenberatern aus Ihrer Gegend.

Die Beratung kann sich zum Beispiel auf die Klärung von Ansprüchen, Anrechnung von rentenrechtlichen Zeiten beziehen. Des Weiteren arbeiten sie daran, Ihre Ansprüche geltend zu machen, z.B. im Widerspruchsverfahren vor einem Sozial- und Landessozialgericht.

” Rentenberater sind keine Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung oder eines Versicherungsunternehmens. Rentenberater sind aufgrund ihrer besonderen Sachkunde zur unabhängigen Rechtsberatung im Bereich des Sozialrechts und weiterer Rechtsgebiete zugelassen. Sie sind in diesem Umfeld wie Rechtsanwälte tätig und an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gebunden. Im Steuerrecht kennt man mit dem Steuerberater eine vergleichbare Berufsgruppe. Rentenberater müssen ihre besondere Qualifikation und Berufserfahrung gegenüber dem die Registrierung vornehmenden Gericht nachweisen und dürfen die geschützte Berufsbezeichnung Rentenberater erst nach Eintragung im Rechtsdienstleistungsregister führen.

Im Vergleich zu 163.772 Rechtsanwälten und 83.355 Steuerberatern (Stand 01.01.2016) stellen die im Rechtsdienstleistungsregister registrierten Rentenberater eine kleine Gruppe von Rechtsberatern dar, die sich auf die Beratung und Vertretung in den Bereichen

  • Gesetzliche Rentenversicherung
  • Gesetzliche Krankenversicherung
  • Gesetzliche Pflegeversicherung
  • Gesetzliche Unfallversicherung
  • Soziales Entschädigungsrecht
  • Schwerbehindertenrecht
  • Versorgungsausgleich sowie
  • betriebliche und berufsständische Versorgung

spezialisiert hat. In diesen Rechtsgebieten werden Sie durch Rentenberater qualifiziert und unabhängig beraten und in Verwaltungsverfahren oder vor den deutschen Sozial- und Landessozialgerichten prozessual vertreten.

Rentenberater und Rentenberaterinnen, denen bereits eine Erlaubnis nach dem bis 30.06.2008 geltenden Rechtsberatungsgesetz (RBerG) erteilt worden war (sogenannte “Alterlaubnisinhaber”), verfügen im Regelfall über weitergehende Befugnisse. Diese ergeben sich aus dem Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) als vorrangiges Berufsgesetz.” (s. Bundesverband der Rentenberater e.V.)